Derzeitige Regelung:
Lieferungen an „Nichtunternehmer“ bis 30.06.2021:
- Liefert man Waren in ein anderes EU-Land, müsste grundsätzlich in dem jeweiligen Land die Umsatzsteuer abgeführt werden. Wenn die jeweilige Lieferschwelle des EU-Landes nicht überschritten wird, kann die Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt werden.
- Sobald man über die Lieferschwelle kommt, muss man sich im jeweiligen EU-Land Umsatzsteuerlich registrieren und anschließend alle Lieferungen umsatzsteuerlich in dem jeweiligen Bestimmungsland erfassen.
Sonstige Leistungen an „Nichtunternehmer“ bis 30.06.2021:
- Werden Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen erbracht, dann müssen die Leistungen in dem jeweiligen EU-Land umsatzsteuerlich erfasst werden (man muss sich in dem jeweiligen Land umsatzsteuerlich Registrieren).
- Um die Registrierung zu umgehen, konnte man sich beim Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern für das MOSS-Verfahren anmelden. Dabei hat man dem BZSt die Umsätze in dem jeweiligen EU-Land gemeldet und das BZSt hat die Umsatzsteuer an das jeweilige EU-Land weitergeleitet.
Aus MOSS wird OSS/IOSS- One-Stop-Shop (OSS-Verfahren)
Änderung ab 01.07.2021:
Innergemeinschaftlicher Fernverkauf wird in die Regelung, die bisher nur für die Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen galt, einbezogen.
Grundsatz Bestimmungslandprinzip (wird dort versteuert, wo die Dienstleistung erbracht oder die Lieferung endet).
Vereinheitlichte EU-Lieferschwelle von 10.000,00 €
Beispiel:
- Ein Unternehmer aus Deutschland erbringt in 2021 Dienstleistungen nach Italien in Höhe von 9.000 € und liefert Ware nach Belgien in Höhe von 2.000 €. Durch die Lieferung nach Belgien überschreitet er die Lieferschwelle von 10.000 €.
Achtung:
Obwohl sowohl die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs als auch die neue Schwellenregelung erst zum 1.7.2021 in Kraft treten, sind nach Meinung der Finanzverwaltung dennoch alle in 2020 und im 1. Halbjahr 2021 getätigten innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an B2C- Kunden im EU-Ausland in die Berechnung der ab 1.7.2021 geltenden 10.000 €-Schwelle einzubeziehen – Abschn. 3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2ff UStAE.
Ab Überschreiten der Lieferschwelle von 10.000 € muss für alle Fernverkäufe und Dienstleistungen die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Bestimmungsstaats abgeführt werden. Hierfür kann man sich entweder in jedem EU-Land umsatzsteuerlich Registrieren oder man nimmt am One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) teil.
Beim OSS-Verfahren werden alle Umsätze des jeweiligen EU-Landes an das BZSt gemeldet und dieses leitet die jeweilige Umsatzsteuer an das jeweilige EU-Land weiter.
Registrierung:
Möchte man den One-Stop-Shop (OSS) verwenden, ist der One-Stop-Shop (OSS) ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt.
Beispiel:
- Will ein Unternehmen den One-Stop-Shop (OSS) ab 01.10.2021 verwenden, muss ein Antrag auf Registrierung bis spätestens 30.09.2021 abgeben.
Abgabefristen:
Die Erklärungen sind vierteljährlich einzureichen
- Erstes Quartal: Januar – März
- Zweites Quartal: April – Juni
- Drittes Quartal: Juli – September
- Viertes Quartal: Oktober – Dezember
Werden im jeweiligen Quartal keine Umsätze getätigt, muss eine Null-Meldung eingereicht werden.
Beendigung One-Stop-Shop-Verfahren:
Die Beendigung ist spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendervierteljahres elektronisch zu erklären und entfaltet mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres Wirkung.
Beispiel:
Möchte ein Unternehmen zum 01.01.2022 nicht mehr am One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen, muss eine elektronische Meldung bis spätestens 16.12.2021 eingereicht werden.
Hinweis:
Über dieses Formular kann gezielt nach Steuersätzen für Waren / Dienstleistungen (einzeln oder nach Gruppen) in den einzelnen Mitgliedstaaten gesucht werden:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/vatSearchForm.html
Paneuropäische Versand (PAN-EU) parallel zu OSS-Verfahren:
Durch PAN-EU ist es erforderlich, dass man sich in den jeweiligen Lagerländern umsatzsteuerlich registriert.
Werden Waren oder Dienstleistungen noch in andere EU-Länder erbracht und übersteigt man die Lieferschwelle, muss man sich entweder in dem entsprechenden Land umsatzsteuerlich registrieren oder man nimmt am One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) teil.
Beispiel:
Ein Unternehmer (U) schickt, nachdem er die Lieferschwelle überschritten hat, Ware aus seinem Lager in Tschechien an einen Endverbraucher in Tschechien und an einen Endverbraucher in Griechenland.
Der Umsatz, der auf den tschechischen Endverbraucher entfällt, muss in Tschechien dem Finanzamt gemeldet werden und der Umsatz des griechischen Endverbrauchers kann man über das OSS-Verfahren melden ohne sich in Griechenland umsatzsteuerlich registrieren zu müssen.
Import-One-Stop-Shop (IOSS-Verfahren):
Grundsätzlich sind Fernverkäufe (Ware wird aus dem Drittland an einen Nichtunternehmer in Europa geliefert) für Importeure in Deutschland nicht steuerbar, sofern sie die Einfuhrumsatzsteuer nicht tragen. Trägt der Importeur diese trotzdem, muss dieser sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer abführen.
Tätigt ein Importeur Fernverkäufe mit einem Sendungswert von nicht mehr als 150.00 €, kann er diese über das Import-One-Stop-Shop-Verfahren melden und muss sich in Deutschland nicht umsatzsteuerlich registrieren, zusätzlich ist die Einfuhr steuerfrei.
Beispiel:
- Ein Unternehmer aus China verkauft über seine Internetseite, an einen Nichtunternehmer in Deutschland, eine Handyhülle (verzollt und versteuert) im Wert von 65.00 €.
Die Lieferung des Unternehmers aus China wäre in Deutschland steuerbar, somit müsste er sich grundsätzlich in Deutschland registrieren und die Umsatzsteuer abführen.
Durch einen in Deutschland beauftragten Vertreter könnte sich der chinesische Unternehmer für das IOSS-Verfahren registrieren und diesen Umsatz, ohne sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu müssen, melden. Zusätzlich wäre die Einfuhr steuerfrei.
Folgende Unternehmer können IOSS nutzen:
- Inländische Unternehmer,
- Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn die EU mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat (z. Zt. nur Norwegen),
- Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn Sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem BZSt angezeigt haben
Registrierung:
Nach Antragstellung erhält man eine individuelle IOSS-Registrierungsnummer.
Abgabefristen:
Die Erklärung ist bis zum Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalendermonat elektronisch zu übermitteln.
Beendigung:
Die Beendigung ist spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendermonats elektronisch zu erklären und entfaltet mit Beginn des folgenden Kalendermonats Wirkung.
Beispiel:
- Möchte ein Unternehmen zum 01.01.2022 nicht mehr am Import-One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen, muss eine elektronische Meldung bis spätestens 16.12.2021 eingereicht werden.
Hinweis:
Ab dem 1. Juli 2021 entfällt die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22.00 €.