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Einführung Fernverkaufsregelung „Onlinehandel“

Online Handel
30.10.2020
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Eine Lieferung gilt im Normalfall an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Ein deutscher Onlinehändler musste daher grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer entrichten, wenn er die Ware aus seinem inländischen Lager in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat. Dies war aber nur der Fall, solange der Händler eine bestimmte Lieferschwelle nicht überschritten hat. Ansonsten musste die Versteuerung im anderen EU-Staat mit der ausländischen Umsatzsteuer erfolgen.

Wann greift die Fernverkaufsregelung?

Zum 01.07.2021 soll die bisherige Versandhandelsregelung bzw. Lieferschwellenregelung entfallen und durch die Fernverkaufsregelung ersetzt werden. Damit die Fernabsatzregelung greift, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. der Unternehmer ist nur in einem Mitgliedstaat ansässig,
  2. die elektronischen Dienstleistungen werden an Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht oder
  3. die Gegenstände werden in einen anderen Mitgliedstaat geliefert und
  4. die Lieferschwelle von 10.000 € wird im laufenden Jahr nicht überschritten und
  5. die Lieferschwelle von 10.000 € wurde im Vorjahr nicht überschritten.

Maßgebliche Lieferschwelle:

Besondere Voraussetzung für die Anwendung der Fernverkaufsregelung ist, dass die Lieferung des Lieferers eine bestimmte Höhe – die Lieferschwelleüberschreitet. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass beim Unterschreiten der Lieferschwelle die Fernverkaufsregelung nicht zur Anwendung kommt. Es gilt eine einheitliche Lieferschwelle in der EU von 10.000 € pro Jahr für Warensendungen und bestimmte Dienstleistungen innerhalb der EU. Die Unterschreitung dieses Werts führt nicht zur Verlagerung des Leistungsorts in das Bestimmungsland.

Welche Umsätze sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts zu berücksichtigen?

Für die Berechnung, ob der Schwellenwert überschritten wird, sind nicht nur die Warenlieferungen relevant, sondern auch die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um kostenpflichtige Downloads wie E-Books handeln. Es sind somit die Warenverkäufe und Dienstleistungen an Privatpersonen ins EU-Ausland zusammenzurechnen.

Pflichten, wenn der Lieferschwellenwert nicht überschritten wird:

Wird die Lieferschwelle vom Lieferer nicht überschritten und wird auch nicht auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet, so muss grundsätzlich im Abgangsland der Ware versteuert werden.

Verzicht auf Schwellenwert:

Beim Unterschreiten des Schwellenwerts hat der Lieferer gleichwohl die Möglichkeit, auf die Anwendung des Schwellenwerts zu verzichten. In diesem Fall wird die Fernverkaufsregelung direkt mit dem ersten Euro Umsatz im Ausland angewandt. Die Lieferung gilt also am Ort der Beendigung der Beförderung/Versendung als ausgeführt.Das Ausüben der Option hat ein Unternehmer gegenüber seinem zuständigen Finanzamt zu erklären. Nach der Option ist der Lieferer aber für zwei Jahre daran gebunden. Ein Verzicht auf die Lieferschwelle kann immer dann empfehlenswert sein, wenn der Steuersatz des Mitgliedstaats, in den geliefert wird, niedriger ist als der des Ursprungslands.

Pflichten, wenn der Lieferschwellenwert überschritten wird:

Kommt es zum Überschreiten des Schwellenwerts, ergeben sich für den jeweiligen Lieferer in Abhängigkeit davon, ob nach Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wird, die folgenden Pflichten.

Lieferung erfolgt von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat:

Wird der Ort der Lieferung aus Deutschland aufgrund der Fernverkaufsregelung in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, so unterliegt der Lieferant den Besteuerungsregeln des jeweiligen Mitgliedstaats.Auch in Deutschland treffen den Lieferanten bestimmte Pflichten, das heißt, er muss die Lieferungen in seiner Umsatzsteuererklärung (Anlage UR) aufführen.

Umsatzsteuerliche Pflichten im Ausland:

Wenn der Händler im Ausland Umsatzsteuer abführen muss, da der Schwellenwert überschritten wurde, muss er sich grundsätzlich dort steuerlich registrieren. In den meisten anderen Mitgliedstaaten benötigt ein Lieferant aus Deutschland einen sogenannten Fiskalvertreter. Dieser übernimmt dann die dortigen Umsatzsteuerpflichten, insbesondere die Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuererklärungen. Diese Regelung gilt analog, wenn ein Lieferer aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland liefert, dabei die Lieferschwelle überschreitet so wird der Ort der Lieferung aufgrund der Fernverkaufsregelung nach Deutschland verlagert, so unterliegt der Lieferant den deutschen Besteuerungsregeln. Zum einen hat er die Lieferung in Deutschland in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu deklarieren. Zum anderen treffen ihn Aufzeichnungspflichten: Zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung muss er Aufzeichnungen führen. Darüber hinaus ist der Lieferer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet

Für Onlinehändler soll es ab dem 01.07.2021 auch eine Vereinfachungsregelung als Alternative geben, so dass sie sich nicht mehr in jedem Land umsatzsteuerlich registrieren müssen.

Sie können dann das sogenannte „One-Stop-Shop“-Verfahren (OSS-Verfahren) nutzen. Dies bedeutet, dass der Online-Händler sich nicht mehr im Ausland registrieren muss, sondern die anfallenden ausländischen Umsatzsteuern direkt beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern anmelden und abführen kann. Durch die Nutzung des OSS-Verfahrens soll die Registrierung wegfallen, damit auch die Einschaltung ausländischen Steuerberater oder Dienstleister. Dies verringert die Kosten für die Meldungen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 soll die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets ab dem 1.7.2021 erfolgen:

 Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop / einzige Kleine Anlaufstelle) wird danach auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop / einzige Anlaufstelle).

Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Außerdem werden Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR oder die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt sein, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

Hinweis:

Ob die Einführung des OSS-Verfahrens ab dem 01.07.2021 möglich ist, ist im Moment noch unsicher. Da die IT-Systeme in Deutschland und den Niederlanden zurzeit noch nicht bereit für eine Einführung des OSS-Verfahrens sind, baten beide Länder um einen Aufschub von drei Jahren. Wenn dieser genehmigt wird, wäre eine Nutzung erst ab dem 01.01.2024 möglich. Bisher gibt es hierzu keine Entscheidung.

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